{"id":748,"date":"2022-03-30T04:34:58","date_gmt":"2022-03-30T02:34:58","guid":{"rendered":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/?post_type=insights&#038;p=748"},"modified":"2022-04-08T08:42:05","modified_gmt":"2022-04-08T06:42:05","slug":"distributed-ledger-technologien-die-steuerliche-behandlung-tokenisierter-vermoegenswerte","status":"publish","type":"insights","link":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/de\/ratgeber\/distributed-ledger-technologien-die-steuerliche-behandlung-tokenisierter-vermoegenswerte\/","title":{"rendered":"Distributed Ledger Technologien \u2013 Die steuerliche Behandlung tokenisierter Verm\u00f6genswerte"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Klaus Himmer, Maximilian Forster &amp; Serkan Katilmis<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einf\u00fchrung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Basis der Blockchain und anderer Distributed Ledger Technologien (DLT) entstehen neue Zahlungsmittel, Finanzprodukte und digitale Werte. Durch die sog. Tokenisierung lassen sich physische und virtuelle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde teilbar, \u00fcbertragbar und handelbar machen. F\u00fcr Unternehmen stellen sich jedoch vielseitige Fragestellungen bei der (steuer-)bilanziellen Erfassung von Tokenisierungsvorg\u00e4ngen. F\u00fcr eine sachgerechte steuerliche Bewertung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen im Rahmen der Tokenisierung bedarf es einer Analyse der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Begebenheiten. Dieser Artikel soll einen pr\u00e4gnanten \u00dcberblick \u00fcber aktuelle Technologietrends geben sowie in die wichtigsten steuerlichen Implikationen auf Unternehmensebene einf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aktuelle Technologieentwicklungen und Potenziale von Distributed Ledger Technologien<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Blockchain Technologie erlangte erstmals als technisches Fundament der Kryptow\u00e4hrung Bitcoin die Aufmerksamkeit IT-interessierter Bev\u00f6lkerungsgruppen. Inzwischen gibt es neben Bitcoin eine Vielzahl weiterer Kryptow\u00e4hrungen und kryptografischer Token, die auf einer Blockchain oder anderen sog. Distributed Ledger Technologien basieren. Wobei die Ausgestaltung der Funktionalit\u00e4ten und Rechte eines Tokens stark vom jeweiligen Anwendungsfall abh\u00e4ngt, erm\u00f6glicht die eingesetzte dezentrale Datenbankstruktur den Transfer des tokenisierten Werts ohne die Notwendigkeit eines Intermedi\u00e4rs. Die Vorteile einer dezentralen gegen\u00fcber einer zentralen Netzwerkarchitektur kommen insbesondere bei Anwendungsf\u00e4llen bzw. Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen zu tragen, bei welchen andernfalls auf einen unabh\u00e4ngigen Dritten vertraut werden m\u00fcsste oder eine unver\u00e4nderliche Dokumentation von Transaktionsvorg\u00e4ngen notwendig ist. Au\u00dferdem erm\u00f6glicht eine Tokenisierung die Verknappung digitaler Werte, welche bisher einfach zu vervielf\u00e4ltigen waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine der zuletzt meistdiskutierten Anwendungen der Blockchain Technologie sind sogenannte Central Bank Digital Currencies (CBDC), zu deutsch digitale Zentralbankw\u00e4hrungen, wie auch gesamtheitlich programmierbare W\u00e4hrungen. Hier bestehen Bestrebungen von Zentralbanken auf Basis von Distributed Ledger Technologien programmierbare &amp; digitale Zahlungsmittel zu schaffen, wie eindrucksvoll bewiesen durch den digitalen Yuan. Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von privatwirtschaftlichen Initiativen mit \u00e4hnlichen Zielsetzungen, welche mediale Aufmerksamkeit von Marktteilnehmern, Regulierungsbeh\u00f6rden und Regierungen genie\u00dfen. Ein prominentes Beispiel hierf\u00fcr ist das von Facebook initiierte Projekt Libra. Die Schweizer Libra Association hat sich zum Ziel gesetzt eine Br\u00fccke zwischen Technologie und dem bestehenden Banken- &amp; Finanzdienstleistungs\u00f6kosystem zu schlagen und damit ein stabiles &amp; kosteng\u00fcnstiges Zahlungssystem zu etablieren, welches auf der Blockchain Technologie basiert und einen inklusiven Zugang zum Finanzsystem erm\u00f6glicht. Auch in Deutschland sind Projekte mit programmierbaren W\u00e4hrungen bei der Landesbank Baden-W\u00fcrttemberg, Commerzbank und dem Startup CashOnLedger zu beobachten. Alle diese privaten und staatlichen Bem\u00fchungen versuchen die Vorteile eines Blockchain-basierten Zahlungsmittels zu materialisieren, ohne die Volatilit\u00e4t bestehender Kryptow\u00e4hrungen in Kauf nehmen zu m\u00fcssen. Damit k\u00f6nnte schon bald eine gest\u00e4rkte Basis f\u00fcr realwirtschaftliche Anwendungsf\u00e4lle in Unternehmen entstehen. Die folgende Grafik von Sandner, Klein und Gross ordnet die verschiedenen Initiativen in den bestehenden regulatorischen Kontext ein.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"522\" src=\"https:\/\/cash-on-ledger.com\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/COL_Programmable_Money-1024x522.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-867\" srcset=\"https:\/\/cash-on-ledger.com\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/COL_Programmable_Money-1024x522.png 1024w, https:\/\/cash-on-ledger.com\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/COL_Programmable_Money-300x153.png 300w, https:\/\/cash-on-ledger.com\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/COL_Programmable_Money-768x392.png 768w, https:\/\/cash-on-ledger.com\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/COL_Programmable_Money-1536x783.png 1536w, https:\/\/cash-on-ledger.com\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/COL_Programmable_Money.png 2000w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt man nun die Frage nach dem Nutzen einer programmierbaren W\u00e4hrung, so ergeben sich im wesentlichen folgende Use-Cases:<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Grenz\u00fcberschreitende Zahlungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die Programmierf\u00e4higkeit des Geldes k\u00f6nnen kostenintensive Treuhand Prozesse wie Bulk-Processing automatisiert werden, was zur Folge hat, dass Geld zu jedem Zeitpunkt versendet werden kann und automatisch prozessiert wird. Dadurch l\u00e4sst sich nicht nur Zeit einsparen, sondern auch manuelle Prozessschritte entfallen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Automatisierung des Zahlungsstroms<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Programmierf\u00e4higkeit des Geldes kann auch f\u00fcr konditionale Bedingungen bei Geldtransaktionen genutzt werden. Wenn dies im Kontext der deutschen Industrie betrachtet wird, ergeben sich dadurch neue Gesch\u00e4ftsmodelle, wie die nutzungsbasierte Abrechnung von Maschinendaten, auch bekannt unter dem \u201cPay-per-Use\u201d Schema. Was derzeit nur aufwendig mit manuellen Prozessen m\u00f6glich ist, k\u00f6nnte Ende-zu-Ende automatisiert werden und damit Prozesskosten einsparen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Integration von Leistung und Gegenleistung (Delivery-vs-Payment)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Finanztransaktionen wird eine automatische Abwicklung der Zahlungsprozesse erm\u00f6glicht. Denkt man das oben geschilderte Beispiel der deutschen Industrie weiter in Richtung Factoring, so w\u00e4re eine externe Vorfinanzierung des Materialaufwands oder auch Investitionen mit geringen Summen m\u00f6glich. Dies wird durch die Tokenisierung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde erm\u00f6glicht. Der programmierbare Euro stellt hierbei die Basisinfrastruktur zur Verf\u00fcgung, mit welcher nativ in die Anteile an Investitionsg\u00fcter investiert werden kann (tokenisierte Verm\u00f6genswerte).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Micro Payments und \u201cStreaming Money\u201d<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein weiteres Anwendungsfeld f\u00fcr digitale W\u00e4hrungen sind \u201cMicro-Payments\u201d, also die \u00dcberweisung von Kleinstbetr\u00e4gen und \u201cMoney Streaming\u201d \u00e4hnlich den Gesch\u00e4ftsmodellen von Netflix und Spotify. Damit k\u00f6nnten bisherige Abo-Modelle bei Communication &amp; Media Technology Unternehmen abgel\u00f6st und eine verbrauchsgerechte Abrechnung erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weitere interessante Entwicklungen ergeben sich im Kontext des sog. Decentralized Finance. Hierbei handelt es sich um gemeinschaftsbasierte als auch risikokapitalfinanzierte Projekte, die eine Dezentralisierung und weitgehende Automatisierung von Finanzdienstleistungen als Ziel haben. Finanzdienstleistungen wie Kreditaufnahme und -vergabe, Asset Management, Versicherungen, organisierter Wertpapierhandel und die Verbriefung von Verm\u00f6genswerten sollen autark und protokollbasiert organisiert werden, ohne der Notwendigkeit eines zentralen Anbieters.<br>Au\u00dferdem ist eine Zunahme der Projekt- und Unternehmensfinanzierungen durch Ausgabe von Security Token zu beobachten. So digitalisieren mehrere deutsche Crowdfunding Portale Immobilienfinanzierungen durch die Ausgabe digitaler Schuldverschreibungen, welche von Investoren in einem Blockchain Wallet verwahrt werden k\u00f6nnen, ohne der Notwendigkeit einer traditionellen Verwahrstelle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht zuletzt wurde im Rahmen der Blockchain Strategie der Bundesregierung durch das Eckpunktepapier des BMF und BMJV bereits im M\u00e4rz 2019 unter anderem eine gesetzliche Regelung zur Erm\u00f6glichung der elektronischen Begebung von Schuldverschreibungen \u00fcber DLT-Systeme angek\u00fcndigt. Zudem bestehen weitere Ank\u00fcndigungen zu einem Wertpapierregister f\u00fcr elektronische Wertpapiere, Regelungen zum Anlegerschutz bei digitalen Schuldverschreibungen sowie einer digitalen Kapitalgesellschaft. Somit ist auch von Seiten des Gesetzgebers bald mit einschl\u00e4gigen Initiativen zu rechnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechtliche Grundlagen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die M\u00f6glichkeit Token mit Rechten zu versehen ist eine Grundvoraussetzung f\u00fcr die Tokenisierung von Verm\u00f6genswerten und wird von Emittenten, Investoren und Aufsichtsbeh\u00f6rden als gegeben betrachtet. Dennoch stellt diese \u201eVerk\u00f6rperung\u201c bis heute eine rechtliche Herausforderung dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So gilt es zun\u00e4chst den Token selbst einer zivilrechtlichen Qualifikation zuzuf\u00fchren. Dieser kann als \u201eContainer\u201c f\u00fcr bestimmte Rechte dienen, stellt selbst jedoch kein Recht oder einen Anspruch dar. Mangels K\u00f6rperlichkeit handelt es sich um keine Sache i.S.d. \u00a7 90 BGB. Ebenso scheidet eine Anwendung der f\u00fcr Computersoftware einschl\u00e4gigen Rechtssprechungsgrunds\u00e4tze aus, da der Token als Teil eines gesamten Softwareprotokolls nichts eigenst\u00e4ndig r\u00e4umlich abgrenzbar ist. Entsprechend erscheint eine Qualifikation von Token als sonstige Gegenst\u00e4nde (\u00a7 453 Abs. 1 BGB) wie Know How, Internet Domains oder andere Immaterialg\u00fcter als sachgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Des Weiteren gilt es zu pr\u00fcfen, wie ein Token als \u201eleerer Container\u201c mit Rechten versehen werden kann und welche Ma\u00dfnahmen getroffen werden m\u00fcssen, um diese Verbindung nachhaltig zu gestalten. So liegt es in der Natur der Sache, dass Recht und Token im Rechtsverkehr als Einheit fungieren sollen und es zu keiner Trennung der beiden Komponenten kommt. Der Grundsatz des \u00a7 793 Abs. 1 S. 1 BGB soll auch im Rahmen einer Tokenisierung bestehen und das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier resp. Token folgen. Eine Herausforderung ergibt sich dabei aus dem Urkundenerfordernis, welches mit einer verk\u00f6rperten Gedankenerkl\u00e4rung einhergeht. Zwar k\u00f6nnte eine \u201emoderne\u201c Auslegung des Urkundenbegriffs als auch pr\u00e4ventive Vertragsregelungen zum Schutz eines Auseinanderfallens von Token und Recht in den Emissionspapieren f\u00fcr Abhilfe schaffen, jedoch gelingt damit keine rechtlich einwandfreie \u201eVerk\u00f6rperung\u201c des Rechts im Token. Dieser Missstand wurde im zuvor erw\u00e4hnten Eckpunktepapier des BMF und BMJV aufgegriffen und eine entsprechende zivilrechtliche Regelung im Eckpunkt \u201eelektronische Wertpapiere\u201c angek\u00fcndigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass die mit einem Token intendierten Rechte zu keinem Zeitpunkt von diesem getrennt werden k\u00f6nnen und damit die Bedeutung des Tokens in diesen F\u00e4llen dem eines Verbriefungsmediums entspricht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kategorisierung von Token<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich erfordert eine verl\u00e4ssliche steuerrechtliche Analyse eine Einzelfallbetrachtung. Dennoch bietet eine Systematisierung verschiedener Ausgestaltungsformen von Token den Vorteil die nachfolgenden Untersuchungen zu strukturieren und in der Praxis einen Ann\u00e4herungspunkt zur Ableitung etwaiger Rechtsfolgen zu schaffen. Zu diesem Zwecke wird auf ein im Schrifttum inzwischen gel\u00e4ufiges Kategorisierungsschema zur\u00fcckgegriffen, das die intendierte Funktion des Tokens und die demnach ggf. mit ihm verbundenen Rechte in den Mittelpunkt stellt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">a) Currency Token<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Currency Token werden Token wie Bitcoin verstanden, welche neben der faktischen M\u00f6glichkeit als Zahlungsmittel eingesetzt werden zu k\u00f6nnen mit keinen Rechten gegen\u00fcber einem Emittenten oder Dritten einhergehen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">b) Utility Token<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Utility Token sind vergleichbar mit Gutscheinen, welche gegen bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingel\u00f6st werden k\u00f6nnen bzw. die Funktion eines Wertgutscheins einnehmen. Zumeist richtet sich die mit dem Token verbundene Forderung gegen den Emittenten. F\u00fcr die Zwecke einer Kategorisierung, insbesondere zur Abgrenzung von Currency Token, ist davon auszugehen, dass es sich um ein rechtlich durchsetzbares Leistungsversprechen handelt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">c) Security Token<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Security Token entsprechen in ihrer Zielsetzung klassischen Finanzinstrumenten und sind wirtschaftlich mit Aktien oder Schuldtiteln vergleichbar. Des Weiteren kann zwischen Token unterschieden werden, welche eigenkapital- bzw. fremdkapital\u00e4hnliche Anspr\u00fcche vermitteln. F\u00fcr eine pr\u00e4zisere Unterscheidung ist daher in der Literatur oftmals von Equity Token und Debt Token die Rede.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Besteuerung von Tokenemissionen<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">5.1 Grundlagen der steuerbilanziellen Erfassung von Token<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach h.M. stellen Token grunds\u00e4tzlich bilanzierungsf\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter dar, welche nach dem handelsrechtlichen Vollst\u00e4ndigkeitsgebot und \u00a7 5 Abs. 1 EStG auch in der Steuerbilanz zu aktivieren sind. Wobei bei Token, die mit gutschein- (Utility Token) oder wertpapier\u00e4hnlichen Rechten (Security Token) einhergehen, auf die Bilanzierungsgrunds\u00e4tze der damit verbundenen Verpflichtung des Emittenten zur\u00fcckgegriffen werden kann, stellt die Beurteilung von Currency Token zun\u00e4chst eine Neuerung dar. Wirtschaftsg\u00fcter sind Sachen und Rechte, tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde, konkrete M\u00f6glichkeiten oder sonstige verm\u00f6genswerte Vorteile f\u00fcr den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten l\u00e4sst. Zudem m\u00fcssen sie einer gesonderten Bewertung zug\u00e4nglich sein, in der Regel eine Nutzung f\u00fcr mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Gesamtbetrieb \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Da es Token an einem physischen K\u00f6rper fehlt ist zun\u00e4chst fraglich, ob diese den dargestellten Kriterien gen\u00fcgen k\u00f6nnen. Hierbei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend und eine Sacheigenschaft nicht obligatorisch (\u201ctats\u00e4chliche Zust\u00e4nde\u201d). Demnach werden Currency Token aufgrund ihres faktischen Verm\u00f6genswerts und der technisch erm\u00f6glichten einzelnen Identifizierbarkeit nach \u00fcberwiegender Auffassung als Wirtschaftsg\u00fcter eingeordnet. An dieser grunds\u00e4tzlichen Einordnung \u00e4ndert auch der j\u00fcngste Beschluss des FG N\u00fcrnbergs nichts. So \u00e4u\u00dfert sich der Senat nicht direkt zur steuerlichen Einordnung bestimmter Kryptow\u00e4hrungen, sondern stellt richtigerweise fest, dass Token einer Einzelfallpr\u00fcfung unterzogen werden m\u00fcssen und Steuerfolgen nicht alleine aufgrund ihrer Eigenschaft als Blockchain-basiertes Medium abgeleitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Emittenten bedeutet dies, dass insbesondere f\u00fcr eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung geschaffene Token, dem Umlaufverm\u00f6gen zuzuordnen und mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren sind. Gegebenenfalls ist hierbei eine Abgrenzung zu anderen Wirtschaftsg\u00fctern vorzunehmen, z.B. von einer f\u00fcr die Emission geschaffenen Software.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">5.2 Ertragsteuerliche Implikationen einer Tokenemission<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Ausgabe der Token kommt es zu weiteren steuerbilanziellen Fragestellungen. Zun\u00e4chst sind im Rahmen der Emission ausgegebene Token, welche zuvor mit ihren Herstellungskosten aktiviert wurden, auszubuchen. Gleichzeitig sind die vereinnahmten Mittel zu aktivieren. Handelt es sich hierbei nicht um Euro, sondern um andere Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. Currency Token) sind diese gem. \u00a7 6 Abs. 6 S. 1 EStG mit dem gemeinen Wert der ausgegebenen Token anzusetzen. Hiermit kommt es, insoweit es sich bei den angebotenen Token um Currency Token handelt, zur Ertragsrealisation, welche sich in der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage des Emittenten niederschl\u00e4gt. Dieser Vorgang erscheint auch unter Ber\u00fccksichtigung des handelsrechtlichen Realisations- und Vorsichtsprinzips als sachgem\u00e4\u00df, stellt doch der Token alleine das angebotene Produkt dar, ohne dass der Emittent ein weiteres Leistungsversprechen in Aussicht stellt. Anders verh\u00e4lt es sich bei Utility und Security Token.<br>Insoweit der Token wertpapier\u00e4hnliche Rechte oder mit einer Leistungsverpflichtung des Emittenten einhergeht, ist der Ansatz eines Passivpostens zu pr\u00fcfen. Hierbei kommt f\u00fcr Security Token schuldrechtlicher Art insbesondere ein Ausweis im steuerbilanziellen Fremdkapital in Frage. Durch Utility Token begr\u00fcndete Leistungsverpflichtungen k\u00f6nnten hingegen als Verbindlichkeit oder R\u00fcckstellung zu passivieren sein. Jedenfalls f\u00fchrt der Ansatz eines Passivpostens zu einer (teilweisen) Neutralisierung der grunds\u00e4tzlich ertragswirksamen Einbuchung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">5.3 Umsatzsteuerliche Implikationen einer Tokenemission<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ergeben sich vielf\u00e4ltige Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Tokenausgabe. Dabei besteht bei einigen Aspekten bis heute Unklarheit, wobei andere bereits intensiv in Fachliteratur sowie von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung aufgegriffen und beleuchtet wurden. Zu letzteren z\u00e4hlt die umsatzsteuerliche Behandlung von Currency Token, die Bestandteil eines EuGH Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache Hedqist war. Zwar ging es im Streitfall ausschlie\u00dflich um die Kryptow\u00e4hrung Bitcoin, jedoch k\u00f6nnen die Entscheidungsgrunds\u00e4tze auf alle Token, die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen, \u00fcbertragen werden, insofern diese von den Transaktionsbeteiligten als alternatives und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert wurden. F\u00fcr eine Ausgabe von Currency Token gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel greift damit die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 8 lit. b UStG. Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Emission von Utility Token ist hingegen gr\u00f6\u00dftenteils ungekl\u00e4rt. Mit der Ausgabe eines Utility Tokens wird zumeist die Finanzierung eines zuk\u00fcnftigen Leistungsangebots angestrebt. Damit ist im Ausgabezeitpunkt noch unklar, ob es sp\u00e4ter \u00fcberhaupt zu einer Leistungserbringung kommt. Eine solche w\u00e4re jedenfalls nur im Erfolgsfall des Vorhabens denkbar. Im \u00fcberwiegenden Teil der Schrift wird daher das Vorliegen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches im Ausgabezeitpunkt angezweifelt und eine Gleichbehandlung mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen gem. \u00a7 3 Abs. 13 bis 15 UStG und Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL empfohlen. Entsprechend ist f\u00fcr die Beantwortung der Frage nach dem Besteuerungszeitpunkt entscheidend, ob es sich bei dem zu betrachtenden Token um einen Einzweck- oder Mehrzweckgutschein handelt. So sehen die Rechtsfolgen eines Einzweckgutscheins im Sinne des Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL bzw. \u00a7 3 Abs. 14 UStG eine Umsatzbesteuerung im Ausgabezeitpunkt vor. Anders verh\u00e4lt es sich bei Mehrzweckgutscheinen im Sinne des Art. 30a Nr. 3 MwStSystRL bzw. \u00a7 3 Abs. 15 UStG, bei welchen erst mit Einl\u00f6sung des Gutscheins ein umsatzsteuerbarer Tatbestand verwirklicht wird. F\u00fcr die Abgrenzung entscheidend ist, ob im Ausgabezeitpunkt bereits alle f\u00fcr die Umsatzbesteuerung ma\u00dfgeblichen Besteuerungsmerkmale vorliegen (Einzweckgutschein) oder diese zumindest teilweise ungewiss sind (Mehrzweckgutschein). Die in der Marktpraxis g\u00e4ngige Ausgestaltung von Utility Token sieht zwar eine schematische Beschreibung des zuk\u00fcnftigen Leistungsangebots vor, l\u00e4sst jedoch regelm\u00e4\u00dfig offen, welche konkrete Leistung letztendlich an den Tokeninhaber erbracht wird. Somit sollte in der Regel eine rechtssichere Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung einer zuk\u00fcnftigen Leistungserbringung im Ausgabezeitpunkt nicht m\u00f6glich sein und der \u00fcberwiegende Teil an Utility Token als Mehrzweckgutscheine qualifizieren. Die umsatzsteuerrechtlichen Implikationen einer Ausgabe von Security Token richten sich grunds\u00e4tzlich nach dem im Token enthaltenen Recht. Damit sollte es sich bei derartigen Emissionen \u2013 ebenso wie bei einer Kapitalerh\u00f6hung gegen Bareinlage oder einer Darlehensgew\u00e4hrung \u2013 regelm\u00e4\u00dfig um keine unternehmerische T\u00e4tigkeit und damit um keinen umsatzsteuerbaren Vorgang handeln.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entwicklungen im Umfeld der Distributed Ledger Technologien schreiten weiterhin voran. Erste Anwendungsf\u00e4lle au\u00dferhalb von Spekulationsgesch\u00e4ften sind insbesondere bei Sachwert- und Unternehmensfinanzierungen zu beobachten. Zudem k\u00f6nnte sich durch neuartige Initiativen wie digitales Zentralbankgeld ein Fundament f\u00fcr die bisher noch ausgebliebenen industriellen Anwendungen mit gro\u00dffl\u00e4chigem Einsatzpotential entwickeln. Zur Weiteren Etablierung DLT-gest\u00fctzter Anwendungen sind insbesondere die gesetzgeberischen Anstrengungen f\u00fcr eine rechtssichere Verankerung von Rechten in Token zu unterst\u00fctzen. Steuerlich gilt der substance over form Grundsatz, was eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig unaufgeregte Einordnung in bestehende Besteuerungssystematiken erlaubt, ohne eine gesetzgeberische Initiative zu erfordern. Jedoch sollten bestehende Regelungen dort \u00fcberpr\u00fcft und ggf. \u00fcberdacht werden, wo diese zu innovationsfeindlichen Rechtsunsicherheiten oder gar -folgen f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":663,"template":"","meta":{"inline_featured_image":false},"kategorie_insights":[20],"class_list":["post-748","insights","type-insights","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","kategorie_insights-asset-as-a-service"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insights\/748","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insights"}],"about":[{"href":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/insights"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/663"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=748"}],"wp:term":[{"taxonomy":"kategorie_insights","embeddable":true,"href":"https:\/\/cash-on-ledger.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/kategorie_insights?post=748"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}